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Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe =================================================
Seit 2002 muß der Empfänger von Bauleistungen bei Zahlungen grundsätzlich 15 Prozent des Rechnungsbetrages einbehalten und an das Finanzamt des leistenden Bauunternehmens abführen (sog. Bauabzugssteuer - § 48 Abs. 1 EStG).
Kein Abzug ist vorzunehmen, bei z.B. Leistungen für den Privatbereich oder Bagatellgrenzen-Unterschreitung (5.000,00 EURO p.a.) oder Vorlage einer gültigen Freistellungsbescheinigung. Nachfolgend stellen wir unsere gültigen Freistellungsbescheinigungen zum Download bereit und verweisen auf interessante Links zu diesem Themenbereich.
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