Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe
Seit 2002 muss der Empfänger von Bauleistungen bei Zahlungen grundsätzlich 15 Prozent des Rechnungsbetrages einbehalten und an das Finanzamt des leistenden Bauunternehmens abführen (sog. Bauabzugssteuer - § 48 Abs. 1 EStG). Kein Abzug ist vorzunehmen bei z.B. Leistungen für den Privatbereich oder Bagatellgrenzen-Unterschreitung (5.000,00 EURO p.a.) oder Vorlage einer gültigen Freistellungsbescheinigung. Daher stellen wir unsere gültigen Freistellungsbescheinigungen zum Download bereit und verweisen im Folgenden auf interessante Links zu diesem Themenbereich.
Weitere Informationen finden Sie auf der Website des Bundesfinanzministeriums in den Abschnitten Steuern und Zölle.
Eine Online-Prüfungsmöglichkeit auf Gültigkeit und Authentizität der Freistellungsbescheinigung bietet das Bundesfinanzministerium unter: www.bundesfinanzministerium.de